Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Punktlandung GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Vermessungs-, Reality-Capture-, BIM- und Softwareleistungen Punktlandung GmbH
§1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Individuelle Vereinbarungen, Angebote und projektbezogene Leistungsbeschreibungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§2 Vertragsgrundlagen und Rangfolge
1. Vertragsgrundlagen sind:
- das Angebot,
- die Leistungsbeschreibung,
- projektbezogene Vereinbarungen,
- diese AGB.
2. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
1. Individualvereinbarung
2. Angebot / Leistungsbeschreibung
3. Besondere Vertragsbedingungen
4. diese AGB
§3 Leistungsumfang
1. Die Punktlandung GmbH erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen:
- Vermessung,
- Laserscanning,
- Reality Capture,
- Scan2BIM,
- Punktwolkenverarbeitung,
- BIM-Modellierung,
- Datenaufbereitung,
- Softwareentwicklung,
- Schulung und Support.
2. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen sind ausschließlich die vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibungen.
3. Prüf-, Kontroll-, Koordinations-, Freigabe- oder Überwachungsleistungen sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
4. Die Punktlandung GmbH ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter oder Nachunternehmer zu bedienen.
5. Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs sind gesondert zu vergüten.
§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Bestandsdaten, Koordinatensysteme, Passpunkte, Genehmigungen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass:
- die zu erfassenden Bereiche zugänglich sind,
- notwendige Sicherheitsfreigaben vorliegen,
- der Zugang zu Anlagen oder Gebäuden gewährleistet ist,
- Dritte den Leistungsablauf nicht behindern.
3. Verzögerungen oder Mehraufwendungen aufgrund fehlender oder fehlerhafter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten der Punktlandung GmbH.
4. Vereinbarte Termine verlängern sich angemessen bei:
- fehlender Mitwirkung,
- höherer Gewalt,
- Witterungseinflüssen,
- behördlichen Verzögerungen,
- technischen Einschränkungen vor Ort.
§5 Technische Rahmenbedingungen und Toleranzen
1. Vermessungs- und Reality-Capture-Leistungen erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie innerhalb branchenüblicher und normativer Toleranzen.
2. Abweichungen innerhalb dieser Toleranzen stellen keinen Mangel dar.
3. Die Genauigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung kann insbesondere beeinflusst werden durch:
- Vegetation,
- Witterung,
- Reflexionen,
- Glasflächen,
- Spiegelungen,
- Staub,
- Vibrationen,
- laufende Produktionsprozesse,
- eingeschränkte Sichtverhältnisse,
- Abschattungen,
- verdeckte oder unzugängliche Bauteile.
4. Eine vollständige Erfassung verdeckter, nicht zugänglicher oder zum Aufnahmezeitpunkt nicht sichtbarer Bereiche wird nicht geschuldet.
§6 BIM-, CAD- und Datenleistungen
1. BIM-, CAD-, Punktwolken-, GIS- und sonstige digitale Datenmodelle werden ausschließlich entsprechend der vertraglich vereinbarten Spezifikation erstellt.
2. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet die Punktlandung GmbH insbesondere nicht:
- bestimmte Modellierungsgrade (LOD/LOI),
- bestimmte Dateiformate,
- Softwarekompatibilität,
- verlustfreie Datenkonvertierungen,
- Interoperabilität mit Drittsoftware.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bereitgestellten Daten und Modelle vor Weiterverwendung fachlich zu prüfen.
4. Für die Nutzung der gelieferten Daten in Drittsoftware oder in nachgelagerten Planungs- und Produktionsprozessen übernimmt die Punktlandung GmbH keine Haftung.
§7 Termine und Leistungsausführung
1. Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von der Punktlandung GmbH zu vertretender Umstände begründen keinen Verzug.
3. Hierzu zählen insbesondere:
- Wetterbedingungen,
- Ausfall technischer Systeme,
- Strom- oder Netzwerkausfälle,
- behördliche Einschränkungen,
- fehlende Zutrittsgenehmigungen,
- Drohnenflugverbote,
- Sicherheitsvorgaben des Auftraggebers.
§8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung erfolgt nach:
- Angebot,
- Pauschalpreis,
- Zeitaufwand,
- Flächen- oder Mengenermittlung,
- oder individueller Vereinbarung.
2. Nebenkosten, insbesondere:
- Fahrtkosten,
- Übernachtungskosten,
- Genehmigungen,
- Datenträger,
- Cloudspeicher,
- besondere Sicherheitsmaßnahmen,
- Zusatzaufbereitungen,
werden gesondert berechnet, sofern nicht anders vereinbart.
3. Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB sind zulässig.
4. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
§9 Nachträge und Zusatzleistungen
1. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
2. Zusatzleistungen, die:
- technisch erforderlich,
- sachlich notwendig,
- oder durch geänderte Rahmenbedingungen verursacht werden,
sind gesondert zu vergüten.
§10 Abnahme
1. Werkleistungen gelten als abgenommen:
- mit ausdrücklicher Abnahme,
- mit produktiver Nutzung,
- oder wenn nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Übergabe wesentliche Mängel schriftlich angezeigt werden.
2. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§11 Gewährleistung
1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte gemäß §§ 634 ff. BGB.
2. Die Punktlandung GmbH ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
3. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
4. Für Leistungen mit Bauwerksbezug gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Abnahme.
§12 Haftung
1. Die Punktlandung GmbH haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz,
- grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die Haftung ist der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf die Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung.
4. Die Gesamthaftung aus einem Projekt ist auf das Zweifache der Nettoauftragssumme, maximal jedoch auf die jeweilige Versicherungssumme begrenzt.
5. Eine Haftung für:
- mittelbare Schäden,
- Produktionsausfälle,
- Betriebsunterbrechungen,
- entgangenen Gewinn,
- Bauzeitverzögerungen,
- Vertragsstrafen Dritter,
ist außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6. Keine Haftung besteht für Fehler, die beruhen auf:
- vom Auftraggeber bereitgestellten Daten,
- Passpunkten,
- Bestandsunterlagen,
- Fremdmodellen,
- Koordinatensystemen,
- Fremdsoftware,
- nachträglichen Veränderungen des Bestandsobjekts.
7. Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für die fachliche Prüfung und Freigabe der gelieferten Daten vor Weiterverwendung.
§13 Nutzungsrechte und Urheberrecht
1. Sämtliche Urheberrechte an:
- Punktwolken,
- CAD-Dateien,
- BIM-Modellen,
- Visualisierungen,
- Fotos,
- Videos,
- Software,
- Auswertungen,
verbleiben bei der Punktlandung GmbH.
2. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.
3. Eine Weitergabe, Mehrfachnutzung oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Projektes bedarf der schriftlichen Zustimmung.
4. Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen.
§14 Referenznutzung
1. Die Punktlandung GmbH ist berechtigt, anonymisierte Projektdaten, Visualisierungen, Screenshots, Renderings oder Fotos zu Referenz- und Marketingzwecken zu verwenden, sofern keine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung entgegensteht.
2. Eine Nennung des Auftraggebers als Referenz erfolgt nur mit dessen Zustimmung.
§15 Archivierung und Datenspeicherung
1. Projektdaten werden für fünf Jahre archiviert.
2. Nach Ablauf dieser Frist besteht keine Verpflichtung zur weiteren Speicherung oder Herausgabe.
3. Der Auftraggeber bleibt selbst für die langfristige Sicherung und Archivierung der gelieferten Daten verantwortlich.
§16 Kündigung
1. Das gesetzliche Kündigungsrecht gemäß § 648 BGB bleibt unberührt.
2. Im Falle einer freien Kündigung hat die Punktlandung GmbH Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
3. Bereits erbrachte Leistungen sowie entstandene Fremdkosten sind vollständig zu vergüten.
§17 Datenschutz und Vertraulichkeit
1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO.
2. Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung nicht öffentlicher projektbezogener Informationen.
§18 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Punktlandung GmbH.
§19 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
2. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.